Teilverkauf
Einen Teil Ihrer Immobilie verkaufen / Rest behalten
Der Teilverkauf ist eine Art der Immobilienrente, bei der Immobilien nur zum Teil verkauft werden. Wir erklären, worauf Verkäufer beim Teilverkauf ihrer Immobilien achten sollten und welche Vorteile der Teilverkauf mit sich bringt.
Das Konzept des Teilverkaufs
So funktioniert unser Teilverkauf
- Sie verkaufen nur einen Teil Ihrer Immobilie.
- Sie erhalten eine Einmalzahlung.
- Sie behalten das lebenslange Wohnrecht.
- Sie zahlen ein monatliches Nutzungsentgelt (Miete) für den verkauften Teil.
- Am Ende fällt ein Durchführungsentgelt an.
Was ist ein Teilverkauf
Der Teilverkauf ist ein Modell der Immobilienverrentung. Der große Unterschied zu einem Vollverkauf liegt darin, dass Sie heute nur einen Teil Ihrer Immobilie verkaufen. Den Rest Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung behalten Sie. Der verkaufte Teil liegt bei maximal 50 Prozent Ihres Objektes, damit Sie auch zukünftig Haupteigentümer bleiben. Beim Teilverkauf wandeln Sie heute also nur einen Teil Ihrer selbstgenutzten Immobilie in Barvermögen um. Mit Ihrem verbleibenden Anteil profitieren Sie weiterhin von einem zukünftigen Wertzuwachs der Immobilie. Sie allein bestimmen, wie viel Geld Sie heute aus Ihrer Immobilie herausziehen wollen. Auf dieser Grundlage wird berechnet, wieviel Prozent des Hauses oder der Wohnung Sie im Gegenzug verkaufen müssen. Die Auszahlung erfolgt als reine Einmalzahlung. Im Gegensatz zu anderen Formen der Immobilienrente ist der Erhalt einer monatlichen Rente beim Immobilien-Teilverkauf nicht möglich.
Einmalzahlung beim Teilverkauf
Solange Sie mögen, bleiben Sie in Ihrer Immobilie wohnen und haben das alleinige Nutzungsrecht und weiterhin die Kontrolle über Ihre Immobilie. Für die Nutzung des verkauften Teils zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt – eine Art „Miete“. Für die regelmäßige Instandhaltung Ihrer Immobilie bleiben Sie ganz oder zumindest überwiegend verantwortlich. Der Teilverkauf endet, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung ganz aufgeben, z.B. weil Sie zu Ihren Kindern ziehen, in ein Seniorenheim wechseln oder versterben. Jetzt wird der Gesamtverkauf eingeleitet, der von dem Teilkäufer durchgeführt wird. Die Immobilie wird von einem Gutachter neu bewertet und am Markt verkauft. Sie erhalten vom erzielten Verkaufserlös Ihrer Immobilie Ihren prozentualen Anteil. Den restlichen Anteil erhält der Teilkäufer.
Der Teilverkauf eignet sich, wenn …
- Wunsch: Einmalzahlung von mindestens 100.000 Euro
- Wohnrecht: lebenslang im Eigenheim wohnen bleiben
- Wert der Immobilie: mindestens 250.000 Euro
- Alter: mindestens 65 Jahre alt
- Einkommen: auskömmliches Ruhestandseinkommen zur Zahlung des Nutzungsentgelts vorhanden
- Vorlasten: können abgelöst werden
Der Teilverkauf ist eine interessante Lösung, wenn Sie eine Einmalzahlung z. B. für den Kauf eines Wohnmobils oder den seniorengerechten Umbau suchen. Voraussetzung ist aber, dass Sie ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen haben, denn Sie zahlen anschließend ein monatliches Nutzungsentgelt für den verkauften Teil des Hauses oder der Wohnung.
Berechnung des Teilverkaufs
Sie bestimmen, wie viel Geld Sie aus Ihrer Immobilie herauslösen möchten.
Der Mindestbetrag liegt bei 100.000 Euro. Für kleinere Beträge sind der Aufwand und die Kosten für Anbieter, Käufer und Verkäufer zu groß, da ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen werden muss.
Der Maximalbetrag liegt bei 50 Prozent Ihres Immobilienwertes. Beim Teilverkauf sollen Sie auch zukünftig Mehrheitseigentümer bleiben, denn Sie sind weiterhin für die Instandhaltung Ihrer Immobilie verantwortlich. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, mehr als die Hälfte ihrer Immobilie zu verkaufen.
Den Wunsch nach einer hohen Einmalzahlung müssen Sie mit Ihrem verfügbaren Einkommen abgleichen. Der Teilverkauf belastet durch das monatlich zu zahlende Nutzungsentgelt – also die Miete für den verkauften Teil des Hauses – Ihr zukünftig frei verfügbares Einkommen. Somit begrenzt auch Ihr Einkommen die Möglichkeit auf einen Teilverkauf. Eine Ermittlung des Verkehrswertes ihrer Immobilie durch einen zertifizierten Gutachter ist die Basis für ein verbindliches Teilverkauf Angebot.
Beispiel
Der 72-jährige Herr Stückle möchte sich ein Wohnmobil für 100.000 Euro kaufen. Der Verkehrswert seines Hauses beträgt 400.000 Euro.
Herr Stückle verkauft 25 Prozent seines Hauses, und erhält den gewünschten Betrag von 100.000 Euro auf sein Konto. Das monatliche Nutzungsentgelt in Höhe von 575 Euro und die laufende Unterhaltung seiner Immobilie kann er gut aus seiner hohen Pension bestreiten.
Beispiel: Mann (72 Jahre) | Euro |
Verkehrswert der Immobilie | 400.000 € |
Gesuchter Einmalbetrag (Teilverkauf) | 100.000 € |
Teilverkauf (in % der Immobilie) | 25 % |
Monatlich zu zahlendes Nutzungsentgelt:
575 Euro p.m. = 100.000 Euro x 6,9 % p.a. / 12
Herr Stückle genießt sein Wohnmobil und lebt noch 10 Jahre in seiner Immobilie. Dann zieht er aus gesundheitlichen Gründen zu seiner Tochter und möchte sein Haus verkaufen. Von dem zukünftigen Verkaufserlös in Höhe von insgesamt 500.000 Euro erhält er 75 Prozent, d.h. 375.000 Euro.
Aus dem Verkaufserlös erhält der Teilkäufer 25 Prozent, also 125.000 Euro.
Mit unserem Teilverkauf-Rechner auf www.immorente.de können Sie herausfinden, wie hoch das Nutzungsentgelt in Ihrer individuellen Situation ausfallen würde. Einfach Werte eingeben und Teilverkauf berechnen lassen.
Teilverkauf – Welche Kosten und Gebühren fallen an?
Die Transaktionskosten des Teilverkaufs für die Grunderwerbsteuer und das Notariat übernimmt der Teilkäufer Ihrer Immobilie. Sie tragen nur die überschaubaren Kosten für die Löschung eventuell vorhandener alter Grundbucheinträge.
Sie zahlen ein monatliches Nutzungsentgelt an den Teilkäufer, da sie den verkauften Immobilienteil mitnutzen. Laufende Instandhaltung sowie Betriebs- und Nebenkosten der Immobilie müssen weiterhin von Ihnen bezahlt werden.
Beim Verkauf Ihrer Immobilie fällt zudem ein Durchführungsentgelt an.
Teilverkauf – Recht und Steuern
Sie als Teilverkäufer bekommen ein notariell grundbuchgesichertes lebenslanges Wohnrecht (kein Nießbrauchrecht). Sie haben so die Gewissheit, in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben zu können. Zu Ihrer Sicherheit ist Ihr Wohnrecht im ersten Rang des Grundbuchs (Abteilung II) einzutragen. Die Zahlungsverpflichtung Ihres Nutzungsentgelts wird als Reallast im Grundbuch eingetragen.
Bei Ihrem Tod oder Auszug kommt es zum Verkauf ihrer Immobilie und alle Partner erhalten Ihren Anteil. Soweit Ihre selbstbewohnte Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist ist, fallen durch die Veräußerung keine Steuern an.
Unser Rat: Achten sie darauf, dass Ihr Wohnrecht (Nießbrauchrecht) immer im ersten Rang vor einer Finanzierungsgrundschuld steht und dass das Nutzungsentgelt über die gesamte Laufzeit (bis zum Tod) festgeschrieben ist.
Zusammenfassung – der Teilverkauf
Art der Transaktion | Verkauf nur eines Teils Ihrer Immobilie |
Einmalzahlung zu Vertragsbeginn möglich? | Ja |
Monatliche Leibrente möglich? | Nein |
Zukünftige monatliche Zahlungsverpflichtung für Sie? | Monatliche Zahlung eines Nutzungsentgelts |
Immobilie bleibt in Ihrem Eigentum? | Teilweise, Käufer ist (stiller) Teilhaber |
Wohnrecht? | Lebenslanges Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen |
Wer übernimmt die Instandhaltung? | Verbleibt meist beim alten Eigentümer |
Zukünftige Veränderungen am Objekt erlaubt? | Kleine Veränderungen am Objekt oft ohne Absprache mit neuem Eigentümer möglich |
Dürfen Vorlasten bestehen? | Unproblematisch, müssen aber bei Verkauf abgelöst werden |
Ist eine Vererbung der Immobilie möglich? | Vererbung Ihres Immobilienteils ist möglich |
Vorteile und Nachteile des Teilverkaufs
- Sie erhalten schon nach wenigen Wochen Geld auf Ihr Konto und können sich Ihre Wünsche erfüllen.
- Sie behalten das Eigentum an Ihrer Immobilie und profitieren von zukünftigen Wertsteigerungen des nicht-verkauften Teils.
- Sie haben das alleinige Nutzungsrecht an Ihrem Haus. Dieses Recht ist grundbuchrechtlich gesichert.
- Sie allein entscheiden über Renovierungs- und kleinere Umbaumaßnahmen.
- Sie entscheiden allein, wie lange Sie in Ihrem Haus wohnen bleiben und wann Sie verkaufen wollen.
- Sie erhalten eine rechtssichere Abwicklung und einen transparenten Prozess Ihrer finanziellen Aktionen rund um Ihre Immobilie.
- Sie haben die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile zu verkaufen – bis maximal 50 Prozent.
Welche Anbieter für den Teilverkauf gibt es 2022?
In Deutschland haben acht Unternehmen den Teilverkauf als Art der Immobilienrente im Angebot.
Teilverkauf – kostenloser Ratgeber
Wählen Sie einen Teilverkauf als Alternative zur Leibrente oder Umkehrhypothek, wenn Sie eine Einmalzahlung erhalten möchten und bereits ein auskömmliches Ruhestandeinkommen beziehen.
Leitfaden anfordern: Wenn Sie das Thema vertiefen möchten, fordern Sie hier unseren kostenlosen Ratgeber an!
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Häufige Fragen
Der Teilverkauf ist ein Modell der Immobilienverrentung. Sie verkaufen heute nur einen Teil Ihrer Immobilie (max. 50%). Den Rest Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung behalten Sie.
Bei dem Immobilien-Teilverkauf bleiben Sie Eigentümer von mindestens 50 Prozent Ihrer Immobilie.
Sie können bis zu 50 % Ihres Hauses/ Ihrer Wohnung verkaufen. Den Prozentsatz bestimmen Sie.
Beim Immobilien-Teilverkauf erhalten Sie am Anfang eine einmalige Zahlung. Anschließend zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt, da Sie den verkauften Teil weiterhin nutzen.
Beim Immobilien-Teilverkauf ist keine Tilgung erforderlich, da es sich um einen Verkauf und nicht um einen Kredit handelt. Dem Käufer gehört ein Teil Ihrer Immobilie.
Bei dem Immobilien-Teilverkauf fallen üblicherweise keine Steuern an. Denn meist befanden sich die Immobilien vor dem Verkauf mindestens zehn Jahre im Besitz der Eigentümer und wurden von diesen selbst genutzt.
Der Immobilien-Teilverkauf ist so konstruiert, dass Sie, solange Sie möchten, in Ihrer Immobilie wohnen bleiben können. Natürlich können Sie aber auch früher ausziehen. Dann wird der Verkauf Ihrer Immobilie eingeleitet.
Um einen Teilverkauf durchführen zu können, müssen Sie mindestens 65 / 70 Jahre alt sein und der Wert Ihrer Immobilie muss bei mindestens 250.000 Euro liegen. Außerdem muss Ihr Ruhestandseinkommen hoch genug sein, um das monatliche Nutzungsentgelt des verkauften Teils zahlen zu können.
Die Sicherheit hängt entscheidend von den Modellen ab. Wichtig ist, dass Ihr Wohnrecht oder Ihr Nießbrauchsrecht im 1. Rang im Grundbuch eingetragen wird (erstrangig). Achten Sie unbedingt darauf, dass keine Grundschulden vor Ihrem Wohn-/ Nießbrauchsrecht eingetragen werden. Prüfen Sie Ihren Vertragspartner und den Kaufvertrag genau.
Wie sicher ist der Teilverkauf?
Eine Teilverkauf ist dann solide, wenn Ihnen in Zukunft nichts passieren kann. Unabhängig von späteren Entwicklungen darf weder Ihr Wohn-/ Nießbrauchrecht gefährdet werden, noch Ihre laufende finanzielle Belastung wachsen.
Beim Teilverkauf zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt auf den verkauften Teilbetrag. Wichtig ist, dass diese Verpflichtung nie zu einer finanziellen Überforderung für Sie führen kann. Denn wenn Sie das Nutzungsentgelt nicht mehr bezahlen können, verlieren Sie Ihr Wohn- oder Nießbrauchrecht.
Gut ist, wenn Ihr Nutzungsentgelt für die gesamte Dauer festgeschrieben ist, also so lange, bis Sie den Vertrag beenden (lebenslang). Leider bieten dieses lebenslange Modell kaum Teilverkauf-Anbieter an. Vielmehr gibt es folgende drei Regelungen, die flexible Mieten vorsehen. Die Höhe des Nutzungsentgelts ist dann an einen bestimmten Index gekoppelt.
- Variables Nutzungsentgelt (Nutzungsentgelt/ Zinsbindung bis zu einem Jahr)
- Nutzungsentgelt hat anfangs einen festen Betrag bis zu 5 oder 10 Jahren. Anschließend wird das Nutzungsentgelt entsprechend der Zinsentwicklung neu festgesetzt.
- Nutzungsentgelt hat anfangs einen festen Betrag bis zu 5 oder 10 Jahren. Anschließend wird das Nutzungsentgelt entsprechend der Inflation - dem Verbraucherpreisindex (VPI) - angepasst.
Betrachten wir was passiert, wenn die Zinsen oder die Inflation steigen.
… Die Zinsen steigen
Die Hälfte der Teilverkauf-Anbieter hat das Nutzungsentgelt an die Zinsentwicklung gekoppelt. Steigen die Zinsen, steigt auch Ihr Nutzungsentgelt.
Die Festschreibungsperiode für das Nutzungsentgelt entspricht meist 10 Jahren. Das klingt anfangs lang, ist aber schneller vorbei als gedacht. Ein steigender Zins verteuert dann das Nutzungsentgelt, ohne dass Ihre Ruhestandsbezüge dieses kompensieren können. Von dieser Variante ist abzuraten. Sie wissen nicht, wie sich die Zinsen langfristig entwickeln.
Ebenfalls ist von Vereinbarungen abzuraten, bei denen das Nutzungsentgelt an variable, kurzfristige Zinsen gekoppelt ist (z.B. 3-Monats-EURIBOR). Variable Zinsen können sich schnell ändern, was jeweils zu einer Änderung der Höhe des Nutzungsentgelts führt. Sie haben keine Planungssicherheit und könnten finanziell überfordert werden.
… Die Inflation steigt
Beim Teilverkauf zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt auf den verkauften Teilbetrag. Wichtig ist, dass diese Verpflichtung nie zu einer finanziellen Überforderung für Sie führen kann. Denn dann verlieren Sie Ihr Wohn-/ Nießbrauchrecht. Die zweite Hälfte der Teilverkauf-Anbieter hat das Nutzungsentgelt an die Inflation – den Verbraucherpreisindex VPI - gekoppelt. Steigt die Inflation steigt auch Ihr Nutzungsentgelt. Die anfängliche Festschreibungsperiode für das Nutzungsentgelt entspricht meist 10 Jahre.
Diese Regelung beinhaltet ein Problem für Sie: Die Inflationsrate steigt über die Jahre immer. Am Ende der Festschreibungsperiode für das Nutzungsentgelt erfolgt dann eine massive Erhöhung, die leicht zwischen 20 % und 50 % liegen kann.
Wichtig: Der ganze Inflationsanstieg über die letzten 10 Jahre wird auf Sie abgewälzt. Die Inflation über die Periode verteuert das Nutzungsentgelt massiv. Von dieser Variante ist strengstens abzuraten, da sie sehr teuer und für Sie absolut unkalkulierbar ist.
… Die Insolvenz des Teilverkauf-Anbieters
Häufig wird die Frage gestellt, was bei Insolvenz des Anbieters geschieht. Kann man seine Immobilie oder sein Wohnrecht verlieren?
Der Anbieter ist neuer Miteigentümer Ihrer Immobilie geworden. Dafür haben Sie ein Wohnrecht / Nießbrauchrecht zu Ihren Gunsten vereinbart. Geht der Anbieter in Insolvenz, fällt der von Ihnen verkaufte Anteil in die Insolvenzmasse und wird vermutlich an einen neuen Investor verkauft (z.B. im Rahmen einer Zwangsversteigerung).
Die gute Nachricht: Ist Ihr Wohnrecht im Grundbuch im 1. Rang eingetragen, kann Ihnen nichts passieren. Ihr Wohnrecht bleibt bestehen. Durch die Insolvenz erhalten Sie nur einen neuen Miteigentümer.
Die schlechte Nachricht: Wurde Ihr Wohnrecht nicht im ersten Rang eingetragen, d.h. steht die Finanzierung des Investors im Rang über Ihrem Wohnrecht, verlieren Sie Ihr Wohnrecht bei einer Zwangsversteigerung.
Fazit: Nur ein Wohnrecht, das im 1. Rang im Grundbuch eingetragen ist, ist bei einer Insolvenz des Anbieters sicher geschützt. Fragen Sie immer Ihren Notar, was die Regeln in Ihrem Vertrag bedeuten.
… Das persönliche Fehlverhalten
Jede Immobilienrente muss für Sie absolut sicher sein. Aber Sie müssen die von Ihnen übernommenen Verpflichtungen auch vertragsgemäß erfüllen.
Beim Teilverkauf besteht Ihre Verpflichtung darin, monatlich das vereinbarte Nutzungsentgelt zu bezahlen. Zahlen Sie das Nutzungsentgelt nicht – unabhängig ob Sie nicht wollen oder können – führt dieses zu einem Verlust Ihrer Immobilie. Der Anbieter wird die Immobilie verwerten. In diesem Fall verlieren Sie auch Ihr Wohnrecht. Das wäre in diesem Fall angemessen, da Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen und Ihr Wohnrecht somit selbst verwirken.
Neben der Zahlung des monatlichen Nutzungsentgelts haben Sie folgende Pflichten:
- Immobilie bewohnbar zu halten,
- Immobilie versichert zu halten und
- Grundbesitzabgaben (Grundsteuer) regelmäßig zu zahlen.
Kritik: BaFin und Verbraucherschutz
Der Teilverkauf ist eine relativ neue Form der Immobilienrente. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass es bisher keine Standardisierung der Verträge und keine Aufsicht gibt.
Da in letzter Zeit die Hinweise und Warnungen von kompetenter Seite vor dem Teilverkauf zugenommen haben, wollen wir diese auszugsweise darstellen.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die Behörde, die Banken beaufsichtigt und Finanzprodukte reguliert. Im Jahr 2023 hat sie sich mit dem Thema Immobilien-Teilverkauf befasst und weist auf teilweise schwer erkennbare Nachteile und Unsicherheiten hin.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Ein Teilverkauf ist so teuer, dass er regelmäßig kaum in Frage kommt.
- Der Rückkauf des verkauften Teils ist vertraglich zwar möglich, aber so teuer, dass er nur in seltenen Fällen möglich sein dürfte. Der Preis für den Rück-kauf übersteigt den Preis, den Sie ursprünglich vom Unternehmen erhalten haben. Weiterhin fallen neue Kaufnebenkosten für Notar und Grunderwerbsteuer in Höhe von acht bis neun Prozent des Rückkaufpreises an.
- Bei einer Insolvenz des Anbieters drohen erhebliche Risiken, wenn dessen Finanzierung auf der Gesamtimmobilie liegt und eine bessere Position als Ihr Nutzungsrecht im Grundbuch hat.
- Ein hoher Teilkaufpreis ist ein Nachteil für Sie. Ein hoher Teilkaufpreis klingt gut, bedeutet aber hohe Vergütungen und Kosten, die Sie an das Unternehmen zahlen müssen. Da sich das Unternehmen über einen Mindesterlös bei Ihnen absichert, geht der anfangs hohe Teilkaufpreis zu Ihren Lasten bei abschließendem Vollverkauf.
- Sie sollten sich in jedem Fall anwaltlich zu den vertraglichen Regelungen ihres Vertrages beraten lassen.
Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Hamburg wünscht sich Klarheit bei der rechtlichen Einordnung des Teilverkaufs. „Es fehlt an jedweder Regulatorik und Aufsicht“, so Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Hinweise der Verbraucherzentralen:
- Zusätzlich zur monatlichen Miete werden hohe Gebühren beim späteren, kompletten Verkauf der Immobilie fällig.
- Die Kosten für die Instandhaltung müssen Sie, je nach Anbietern, komplett allein zahlen.
- Vorsicht bei Angeboten, bei denen einige Anbieter sich gegen einen Wertverlust absichern.
- Rechnen Sie genau, was es Sie kostet und prüfen Sie Alternativen.
- Ein Kredit kann sehr viel attraktiver sein.
- Einige Notare hätten die Beurkundung derartiger Verträge bereits abgelehnt mit der Begründung, sie enthielten unwirksame Vereinbarungen.
Prof. Steffen Sebastian (Universität Regensburg)
Aus Sicht von Prof. Steffen Sebastian, Lehrstuhl für Immobilienfinanzierung, ist der Teilverkauf aus materieller Sicht nichts anderes als ein teures Darlehen, für das die Anbieter eine Banklizenz benötigen. Deshalb sind aus Sicht von Prof. Sebastian Darlehensbetrag, Kosten und Zinsen transparent auszuweisen.
„Der Verkäufer nimmt tatsächlich ein Darlehen mit einem nachträglichen Aufgeld von 17 Prozent auf. Das wird aber in den Verträgen nicht klar benannt.“ Ein weiterer Nachteil gegenüber dem Immobiliendarlehen sei, dass Kunden nicht aus dem Vertrag kämen.
10/2023 BaFin prüft Teilverkauf
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin prüft den Teilverkauf. Mehrere Teilverkaufmodelle am Markt werden daraufhin geprüft, ob möglicherweise erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben werden, teilt die BaFin gegenüber dem Portal immo.info mit.
“Gegenstand der aktuellen Prüfungen ist, ob die Geschäfte als „Kreditgeschäfte“ nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG zu bewerten sind”, so die BaFin gegenüber immo.info.
Teilverkauf: Welche Kriterien sprechen für ein unerlaubtes Kreditgeschäft?
Die BaFin antwortet, dass die Gestaltung eines Geschäftsmodells im Ganzen ausschlaggebend sei. “Je deutlicher der Anbieter eigentümertypische Verantwortung für die Immobilie übernimmt, desto weniger spricht für ein Kreditgeschäft”.
Eine eigentümertypische Verantwortung wäre u.a. die Beteiligung der Teilkäufer als Miteigentümer
- an Wertverlustrisiken der Immobilie,
- an Instandhaltungsmaßnahmen und
- an den Pflichten zur energetischen Sanierung.
In den meisten Fällen liegen alle diese Risiken aber (fast) ausschliesslich bei den Verkäufern. Es ist davon auszugehen, dass die BaFin jetzt die tatsächlich abgeschlossenen Verträge der Unternehmen prüft.
Das Risiko für Teilverkauf-Anbieter:
Die BaFin könnte die Geschäftstätigkeit untersagen.
Laut immo.info ist die Unsicherheit für Verbraucher und Unternehmen groß. Jedoch sei eine Anordnung der BaFin zur Rückabwicklung der Teilverkäufe kaum vorstellbar. Die Senioren könnten den Rückkauf der Immobilie nicht stemmen. An einer Zwangsversteigerung und dem Verlust des Wohnrechts hätte niemand Interesse.